Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2017

Ab dem 01.01.2017 gibt es eine neue "Düsseldorfer Tabelle". Grund ist die Erhöhung des Mindestunterhalts durch die "Verordung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder" gem. § 1612 a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015.

Ab dem 01.01.2017 gelten folgende Bedarfssätze für den Mindestunterhalt (entspricht der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle):

- Kinder der ersten Altersstufe ( 0 - 5 Jahre):
342,00 € statt bisher 335,00 €

- Kinder der zweiten Alterstufe ( 6 - 11 Jahre):
393,00 € statt bisher 384,00 €

- Kinder der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre):
460,00 € statt bisher 450,00 €.

Der Bedarf des volljährigen Kindes nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle erhöht sich in der ersten Einkommensgruppe auf 527,00 € statt bisher 516,00 €.

Die Erhöhung des Mindestunterhalts hat auch eine Erhöhung der Bedarfssätze der 2.-10. Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zur Folge.

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen (bei minderjährigen Kindern das hälftige Kindergeld, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld).

Das Kindergeld soll ab Januar 2017 für ein 1. und 2. Kind auf 192,00 €, für ein 3. Kind auf 198,00 € und für das 4. und jedes weitere Kind auf 223,00 € erhöht werden.

Das OLG Düsseldorf hat die neue "Düsseldorfer Tabelle" ab 01.01.2017 bereits veröffentlicht und in der Pressemitteilung Nr. 35/2016 vom 07.11.2016 angekündigt, dass auch aktualisierte Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht werden sobald die Änderungen des Kindergeldes ab 2017 feststehen.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle soll voraussichtlich zum 01.01.2018 erfolgen.



Eingestellt am 31.12.2016 von K. Schräder
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