Kindesunterhalt: der Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kindergartenbeiträgen

Der BGH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden (BGH 26.11.08, XII ZR 65/07), dass Kindergartenbeiträge, bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind.

Nach Auffassung des BGH dient die Betreuung des Kindes in der Kindertagesstätte in erster Linie den Kindesinteressen und nicht dem Zweck, der Mutter eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Der Kita-Beitrag ist laut BGH mit Ausnahme der Verpflegungskosten sog. Mehrbedarf des Kindes. Für den Mehrbedarf des Kindes haften beide Elternteile jeweils anteilig im Verhältnis ihrer Einkünfte und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, wobei als Selbstbehalt nicht der notwendige Selbstbehalt von 900,00 € monatlich, sondern der angemessene Selbstbehalt von 1.100,00 € monatlich zu berücksichtigen ist.

Wenn Sie Fragen zum Thema Kindesunterhalt haben, berate ich Sie gerne. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter Telefonnummer 05361/881811 oder nehmen Sie hier Kontakt auf.








Eingestellt am 28.10.2009 von K. Schräder
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